RS0134663
Rechtssatz
24.01.2024Zivilrecht
Bedenklich iSd § 15a VersVG sind Vereinbarungen, die die in § 11 VersVG geregelte Fälligkeit des Anspruchs (aus der Versicherung) näher ausgestalten, etwa indem festgelegt wird, welche Erhebungen nötig sind, sofern sie nicht dem gesetzlichen Maßstab entspre …