RS0017130
Rechtssatz
1980 – zuletzt 27.04.2011Zivilrecht
Die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kreditgeber getroffene Vereinbarung, nach der dieser ausschließlich zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch dann befugt ist, wenn er sich nicht im Besitze des Versicherungsscheines befindet, ent …