RS0082103
Rechtssatz
19.08.1993Strafrecht
Im Verhältnis von Justizstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht kommt der Grundsatz, daß niemand wegen ein- und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung, wenn aus der Fassung der Verwaltungsstrafvorschrift die Ablehnung des Kumulation …