RS0108126
Rechtssatz
zuletzt 24.06.1997Zivilrecht
Notstand liegt vor, wenn die Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Täter unmittelbar drohenden Gefahr begangen wird, die so groß ist, daß sich der Täter in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, al …