Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Die Aufhebung des Art. 36 durch Art. I § 16 BVG, BGBl. Nr. 392/1929,Die Aufhebung des Artikel 36, durch Artikel römisch eins, Paragraph 16, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1929,,
ist nie in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 BVG, BGBl.ist nie in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 15, BVG, BGBl.
Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der ZweitenNr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der Zweiten
Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen worden.
Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung des
Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
BGBl. Nr. 367/1925 maßgebend (vgl. B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, maßgebend vergleiche B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 1/1930).Nr. 1 aus 1930,).
Text
Artikel 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2)Absatz 2,Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
(3)Absatz 3,Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
Schlagworte
Einberufung, Nationalratssitz, Bundesratsvorsitzender,
Bundesratsmitglied