Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 36.
(1)Absatz eins,Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2)Absatz 2,Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
(3)Absatz 3,Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
Schlagworte
Einberufung, Nationalratssitz, Bundesratsvorsitzender,
Bundesratsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002710
alte Dokumentnummer
N1193018843R