Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1973Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenz) zu führen. Die Wählerevidenz dient als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse.
(2)Absatz 2,Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
(3)Absatz 3,Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen. (BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 1)Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatz 4, vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen. Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) (4)Absatz 4,In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (§ 3) gewährleistet ist. (BGBl. Nr. 280/1973, Art. I Z. 1)In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (Paragraph 3,) gewährleistet ist. Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
Schlagworte
Familienname, Wahlberechtigter, EDV, ADV
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
NOR12007762
Alte Dokumentnummer
N11973137280