Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
14.12.1973 bis 14.03.1990 — BGBl. Nr. 601/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016 · aufgehoben
§ 101.03.201031.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 101.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 101.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 101.05.199331.12.2003 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 115.03.199030.04.1993 § → § BGBl. Nr. 148/1990
§ 114.12.197314.03.1990 BGBl. Nr. 601/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.12.1973BGBl. Nr. 601/1973

Außerkrafttretensdatum

14.03.1990danach: BGBl. Nr. 148/1990

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenz) zu führen. Die Wählerevidenz dient als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse.
  2. Absatz 2,Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
  3. Absatz 3,Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatz 4, vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen. Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  4. Absatz 4,In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (Paragraph 3,) gewährleistet ist. Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Schlagworte

Familienname, Wahlberechtigter, EDV, ADV

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12007762

Alte Dokumentnummer

N11973137280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P1/NOR12007762