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§ 1

Fassungen
01.01.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 90/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016 · aufgehoben
§ 101.03.201031.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 101.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 101.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 101.05.199331.12.2003 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 115.03.199030.04.1993 § → § BGBl. Nr. 148/1990
§ 114.12.197314.03.1990 BGBl. Nr. 601/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 90/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 28/2007

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.
  2. Absatz 2,Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
  3. Absatz 3,Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatz 4, vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
  4. Absatz 4,In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (Paragraph 3,) gewährleistet ist.

Schlagworte

Familienname, Wahlberechtigter, EDV, ADV

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40045249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P1/NOR40045249