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§ 1

Fassungen
01.04.2017 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 120/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016 · aufgehoben
§ 101.03.201031.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 101.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 101.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 101.05.199331.12.2003 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 115.03.199030.04.1993 § → § BGBl. Nr. 148/1990
§ 114.12.197314.03.1990 BGBl. Nr. 601/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. I Nr. 120/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.
  2. Absatz 2,Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
  3. Absatz 3,Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatz 4, vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse, zu enthalten. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist die Wohnadresse nach Möglichkeit ebenfalls zu erfassen. Gleiches gilt für eine E-Mail-Adresse des Wahlberechtigten.
  4. Absatz 4,In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (Paragraph 3,) gewährleistet ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Schlagworte

Familienname, Wahlberechtigter, EDV, ADV

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40191009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P1/NOR40191009