Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 339/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016 · aufgehoben
§ 101.03.201031.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 101.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 101.01.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2003
§ 101.05.199331.12.2003 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 115.03.199030.04.1993 § → § BGBl. Nr. 148/1990
§ 114.12.197314.03.1990 BGBl. Nr. 601/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 339/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 90/2003

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenz) zu führen. Die Wählerevidenz dient als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse.
  2. Absatz 2,Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
  3. Absatz 3,Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatz 4, vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
  4. Absatz 4,In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (Paragraph 3,) gewährleistet ist.

Schlagworte

Familienname, Wahlberechtigter, EDV, ADV

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12014462

Alte Dokumentnummer

N1199328015J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P1/NOR12014462