Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1986Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2)Absatz 2,Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.
(3)Absatz 3,Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7) oder des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 5) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.Die Erlassung der Hausordnung (Paragraph 14, Absatz eins,) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (Paragraph 14, Absatz 7,) oder des Entfalls der Fragestunde (Paragraph 94, Absatz 5,) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12011638
Alte Dokumentnummer
N11986148310