(3)Absatz 3,Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13, der Regelungen gemäß § 7 Abs. 2 der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), der Redeordnung (§ 60 Abs. 8), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) und die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß § 98b bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.Die Erlassung der Hausordnung (Paragraph 14, Absatz eins,), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (Paragraph 32, Absatz 2,) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (Paragraph 14, Absatz 7,), der Anzahl der Verlangen gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4 und Paragraph 31 c, Absatz 13,, der Regelungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, der Redezeitbeschränkung (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,), der Redeordnung (Paragraph 60, Absatz 8,), des Zeitpunktes der Debatte gemäß Paragraph 81, Absatz 2,, des Entfalls der Fragestunde (Paragraph 94, Absatz 4,) und die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß Paragraph 98 b, bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.