(3)Absatz 3,Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Genehmigung von gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (§ 29a), der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2 und des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.Die Erlassung der Hausordnung (Paragraph 14, Absatz eins,), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (Paragraph 32, Absatz 2,) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (Paragraph 14, Absatz 7,), des verkürzten Verfahrens (Paragraph 28 a,), der Genehmigung von gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Paragraph 29 a,), der Redezeitbeschränkung (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,), des Zeitpunktes der Debatte gemäß Paragraph 81, Absatz 2 und des Entfalls der Fragestunde (Paragraph 94, Absatz 4,) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.