(3)Absatz 3,Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 5) und der Abhaltung einer Aktuellen Stunde (§ 97a Abs. 1) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.Die Erlassung der Hausordnung (Paragraph 14, Absatz eins,) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (Paragraph 14, Absatz 7,), des verkürzten Verfahrens (Paragraph 28 a,), der Redezeitbeschränkung (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5,), des Zeitpunktes der Debatte gemäß Paragraph 81, Absatz 2,, des Entfalls der Fragestunde (Paragraph 94, Absatz 5,) und der Abhaltung einer Aktuellen Stunde (Paragraph 97 a, Absatz eins,) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.