Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 115/1928Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 5ter. Das Internationale Bureau erteilt auf Antrag jedem gegen eine Gebühr, die in der Durchführungsvorschrift festgesetzt wird, eine Abschrift der mit Bezug auf eine bestimmte Marke in das Register eingetragenen Angaben.
Es kann auch Nachforschungen in den internationalen Marken nach älteren Registrierungen gegen Entgelt übernehmen.
Schlagworte
Internationales Büro, Gebühr
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023689
Alte Dokumentnummer
N2192827179S