Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1953Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bezeichnung (§ 1 Abs. 2, 4 und 5) muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, nicht verwischbar und dauerhaft an der Seite des Gefäßes, welche das Gefäßschild trägt, angebracht sein. Wird die Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Gefäßschild oder einer anderen Inschrift hergestellt, so darf sie nicht in deren Text enthalten sein.Die Bezeichnung (Paragraph eins, Absatz 2, 4 und 5) muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, nicht verwischbar und dauerhaft an der Seite des Gefäßes, welche das Gefäßschild trägt, angebracht sein. Wird die Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Gefäßschild oder einer anderen Inschrift hergestellt, so darf sie nicht in deren Text enthalten sein.
(2)Absatz 2,Die Schriftzeichen müssen bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von 35 Zentiliter bis 1 Liter einschließlich haben, mindestens 2 Millimeter, und bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von mehr als 1 Liter haben, mindestens 5 Millimeter hoch sein.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bis zum 31. Dezember 1953 auch als erfüllt, wenn die Bezeichnung der örtlichen Herkunft dem § 2 der Verordnung vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 206, entspricht.Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bis zum 31. Dezember 1953 auch als erfüllt, wenn die Bezeichnung der örtlichen Herkunft dem Paragraph 2, der Verordnung vom 25. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 206, entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020
Dokumentnummer
NOR12025253
Alte Dokumentnummer
N2195310796R