Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1975 bis 29.01.1993 — BGBl. Nr. 86/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.197529.01.1993 § → § BGBl. Nr. 86/1975 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 72/1993
§ 218.10.195330.06.1975 BGBl. Nr. 152/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 86/1975

Außerkrafttretensdatum

29.01.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 72/1993

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bezeichnung (Paragraph eins, Absatz 2, 4 und 5) muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, nicht verwischbar und dauerhaft an der Seite des Gefäßes, welche das Gefäßschild trägt, angebracht sein. Wird die Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Gefäßschild oder einer anderen Inschrift hergestellt, so darf sie nicht in deren Text enthalten sein.
  2. Absatz 2,Die Schriftzeichen müssen bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von 35 Zentiliter bis 1 Liter einschließlich haben, mindestens 2 Millimeter, und bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von mehr als 1 Liter haben, mindestens 5 Millimeter hoch sein.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bis zum 31. Dezember 1953 auch als erfüllt, wenn die Bezeichnung der örtlichen Herkunft dem Paragraph 2, der Verordnung vom 25. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 206, entspricht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

Im RIS seit

29.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

10001917

Dokumentnummer

NOR40223513