Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
23.03.1983 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 172/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute23.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2019
§ 310.01.200822.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 311.08.200109.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 107/2001
§ 301.01.199410.08.2001 § → § BGBl. Nr. 772/1992
§ 323.03.198331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 172/1983
§ 307.07.196722.03.1982 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.03.1983BGBl. Nr. 172/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 772/1992

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche Verwendung in Normalarbeitszeit als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen
    1. Litera a
      einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamtes war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes im halben Ausmaß ihrer Dauer;
    2. Litera b
      eine der Vorbildung (Paragraph 2, Litera d,) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwaltes entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.
  2. Absatz 2,Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des Paragraph 2, Litera d, entsprechen, genügt eine bei einem inländischen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.
  3. Absatz 3,Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamtes entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (Paragraph 2, Litera e und f).
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 3, finden keine Anwendung, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
  5. Absatz 5,Über die Anrechnungen gemäß Absatz eins und 2 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

Anmerkung

Übergangsbestimmungen zur Praxis: § 80 Abs. 1 und 2

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027624

Alte Dokumentnummer

N2196714639T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P3/NOR12027624