Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.08.2001 bis 09.01.2008 — BGBl. I Nr. 107/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute23.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2019
§ 310.01.200822.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 311.08.200109.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 107/2001
§ 301.01.199410.08.2001 § → § BGBl. Nr. 772/1992
§ 323.03.198331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 172/1983
§ 307.07.196722.03.1982 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. I Nr. 107/2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008danach: BGBl. I Nr. 15/2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:
    1. Litera a
      durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;
    2. Litera b
      durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;
    3. Litera c
      durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;
    4. Litera d
      durch die Verwendung als ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.
  2. Absatz 2,Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Absatz eins, erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.
  3. Absatz 3,Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und f).
  4. Absatz 4,Absatz eins, Litera d und Absatz 3, sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
  5. Absatz 5,Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P3/NOR40022638