Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1994 bis 10.08.2001 — BGBl. Nr. 772/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute23.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2019
§ 310.01.200822.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 311.08.200109.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 107/2001
§ 301.01.199410.08.2001 § → § BGBl. Nr. 772/1992
§ 323.03.198331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 172/1983
§ 307.07.196722.03.1982 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 772/1992

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001danach: BGBl. I Nr. 107/2001

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche Verwendung in Normalarbeitszeit als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen
    1. Litera a
      einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts im halben Ausmaß ihrer Dauer;
    2. Litera b
      eine der Vorbildung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d,) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.
  2. Absatz 2,Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, entsprechen, genügt eine bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Absatz eins, anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.
  3. Absatz 3,Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und f).
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 3, finden keine Anwendung, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
  5. Absatz 5,Über die Anrechnungen gemäß Absatz eins und 2 hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

Anmerkung

Übergangsbestimmungen zur Praxis: § 80 Abs. 1 und 2

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12036254

alte Dokumentnummer

N2199225484J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P3/NOR12036254