Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
07.07.1967 bis 22.03.1982 — BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute23.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2019
§ 310.01.200822.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 311.08.200109.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 107/2001
§ 301.01.199410.08.2001 § → § BGBl. Nr. 772/1992
§ 323.03.198331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 172/1983
§ 307.07.196722.03.1982 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.07.1967BGBl. Nr. 214/1967

Außerkrafttretensdatum

22.03.1982

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt zu umfassen.
    Auf diese Praxis ist anzurechnen
    1. Litera a
      einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamtes war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes im halben Ausmaß ihrer Dauer;
    2. Litera b
      eine der Vorbildung (Paragraph 2, Litera d,) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwaltes entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.
  2. Absatz 2,Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des Paragraph 2, Litera d, entsprechen, genügt eine bei einem inländischen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.
  3. Absatz 3,Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamtes entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (Paragraph 2, Litera e und f).
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 3, finden keine Anwendung, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
  5. Absatz 5,Über die Anrechnungen gemäß Absatz eins und 2 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

Anmerkung

Übergangsbestimmungen zur Praxis: § 80 Abs. 1 und 2

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255650

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P3/NOR40255650