Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände, die nicht zum amtlichen Handel an der Wertpapierbörse zugelassen sind, zum Handel im Börsesaal oder durch ein automatisiertes Handelssystem zulassen (geregelter Freiverkehr).
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 68, 70 bis 73 und 82 Absatz 5, nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(3)Absatz 3,Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81, 82, 85 und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Absatz 2, nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den Paragraphen 81, 82, 85 und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
(4)Absatz 4,Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.(Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12040378
Alte Dokumentnummer
N2199850722L