(2)Absatz 2,Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 68, 70 bis 73 und 82 Absatz 5, nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)