Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 68, 70 bis 73 und 82 Absatz 5, nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
(4)Absatz 4,Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5)Absatz 5,Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Bundesverwaltungsgericht gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 64, Absatz 2, zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015
Dokumentnummer
NOR40173278