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§ 67 BörseG

Fassungen
10.08.2005 bis 31.10.2007 — BGBl. I Nr. 78/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6729.12.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 150/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 6726.11.201528.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 98/2015
§ 6701.01.200825.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
§ 6701.11.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 6710.08.200531.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 6701.01.200509.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 127/2004
§ 6701.01.199831.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 6701.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 6701.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

10.08.2005BGBl. I Nr. 78/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007danach: BGBl. I Nr. 60/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 68, 70 bis 73 und 82 Absatz 5, nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.
  3. Absatz 3,Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Absatz 2, nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den Paragraphen 81, 82, 85 und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, zuständig.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40066353

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P67/NOR40066353