Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
§ 53. (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.Paragraph 53, (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch Paragraph 50, zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde den Arbeitnehmern auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche nachträglich ausgeschriebene Lohnsteuerkarten vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt befindlichen Ausfertigung der Haushaltslisten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:Die nach Absatz eins, ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde den Arbeitnehmern auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche nachträglich ausgeschriebene Lohnsteuerkarten vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt befindlichen Ausfertigung der Haushaltslisten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers,
Steuergruppe, Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge (§ 57 Abs. 1, 2, 4 und 5),Steuergruppe, Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz eins, 2, 4 und 5),
(3)Absatz 3,Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen. Liegt bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte für den anderen Ehegatten keine Verzichtserklärung im Sinne des § 57 Abs. 5 Z. 4 lit. a vor, so sind Kinderabsetzbeträge entsprechend zu berichtigen.Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 4,) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen. Liegt bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte für den anderen Ehegatten keine Verzichtserklärung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 5, Ziffer 4, Litera a, vor, so sind Kinderabsetzbeträge entsprechend zu berichtigen.
Dokumentnummer
NOR12045447
Alte Dokumentnummer
N3197211960S