Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 sowie Wegfall des Abs. 3:Bezugszeitraum: Absatz 2, sowie Wegfall des Absatz 3 :
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 6 BGBl. Nr. 312/1987. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 6, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch Paragraph 50, zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt vierteljährlich ein Verzeichnis über die Ausschreibung solcher Lohnsteuerkarten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2,) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt vierteljährlich ein Verzeichnis über die Ausschreibung solcher Lohnsteuerkarten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers,
Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) und die Kinder im Sinne des § 119,Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2,) und die Kinder im Sinne des Paragraph 119,,
Angaben zur Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12049017
Alte Dokumentnummer
N3198711796A