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§ 53 EStG 1972

Fassungen
09.08.1974 bis 29.12.1977 — BGBl. Nr. 469/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5318.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 5330.12.197717.07.1987 § → § BGBl. Nr. 645/1977
§ 5309.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 5313.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

09.08.1974BGBl. Nr. 469/1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977danach: BGBl. Nr. 645/1977

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 :

ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Text

Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

Paragraph 53, (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch Paragraph 50, zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die nach Absatz eins, ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde den Arbeitnehmern auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche nachträglich ausgeschriebene Lohnsteuerkarten vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt befindlichen Ausfertigung der Haushaltslisten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
    1. Ziffer eins
      Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
    2. Ziffer 2
      Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      Alleinverdienerabsetzbetrag und die zu berücksichtigenden Kinderabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz 2 und 5),
    4. Ziffer 4
      Bemerkungen.
  2. Absatz 3,Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2,) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen. Liegt bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte für den anderen Ehegatten keine Verzichtserklärung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, vor, so sind Kinderabsetzbeträge entsprechend zu berichtigen.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045979

Alte Dokumentnummer

N3197413064R