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§ 53 EStG 1972

Fassungen
30.12.1977 bis 17.07.1987 — BGBl. Nr. 645/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5318.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 5330.12.197717.07.1987 § → § BGBl. Nr. 645/1977
§ 5309.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 5313.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

30.12.1977BGBl. Nr. 645/1977

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987danach: BGBl. Nr. 312/1987

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 :

ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. römisch eins Artikel römisch vier, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,.

Text

Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

Paragraph 53, (1) Die Gemeinde hat über Lohnsteuerkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch Paragraph 50, zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die nach Absatz eins, ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten hat die Gemeinde den Arbeitnehmern auszuhändigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Finanzamt ein Verzeichnis über solche nachträglich ausgeschriebene Lohnsteuerkarten vierteljährlich zur Ergänzung der beim Finanzamt befindlichen Ausfertigung der Haushaltslisten zu übersenden. Das Verzeichnis muß folgende Spalten enthalten:
    1. Ziffer eins
      Laufende Nummer der Lohnsteuerkarte,
    2. Ziffer 2
      Name, Familienstand, Wohnort (Wohnung) des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2,) und die Kinder im Sinne des Paragraph 119,,
    4. Ziffer 4
      Bemerkungen.
  2. Absatz 3,Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2,) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte für seinen Ehegatten zu streichen.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046625

Alte Dokumentnummer

N3197713065R