(2)Absatz 2,Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A oder B bescheinigt ist, nach, daß volljährige Kinder im Alter von nicht mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden, so sind auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe B die Kinderabsetzbeträge für diese Kinder zu bescheinigen (§ 57 Abs. 5). Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Z. 4 bis 6 vorliegen, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Steuergruppe B zu bescheinigen. Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, auf der die Steuergruppe B bescheinigt ist, kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Die Anträge nach diesem Absatz können nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden.Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A oder B bescheinigt ist, nach, daß volljährige Kinder im Alter von nicht mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden, so sind auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe B die Kinderabsetzbeträge für diese Kinder zu bescheinigen (Paragraph 57, Absatz 5,). Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 vorliegen, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Steuergruppe B zu bescheinigen. Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, auf der die Steuergruppe B bescheinigt ist, kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, bezog, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 4, vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Die Anträge nach diesem Absatz können nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden.