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§ 58 EStG 1972

Fassungen
13.12.1972 bis 08.08.1974 — BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5831.12.198131.12.2018 § → § BGBl. Nr. 620/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 5830.12.197730.12.1981 § → § BGBl. Nr. 645/1977
§ 5809.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 5813.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

13.12.1972BGBl. Nr. 440/1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974danach: BGBl. Nr. 469/1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Text

Änderung der Steuergruppe, des Alleinverdienerabsetzbetrages und

der Kinderabsetzbeträge

Paragraph 58, (1) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt ist, nach, daß er infolge Eheschließung nicht mehr in die Steuergruppe A, sondern in die Steuergruppe B fällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A oder B bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Steuergruppe B anzuwenden und die Zahl der Kinderabsetzbeträge für die beim Steuerabzug zu berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme größer geworden ist als die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl der Kinderabsetzbeträge, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag durch die Gemeinde entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen. Eine solche Änderung ist auch vorzunehmen, wenn ein Antrag nach den Vorschriften des Paragraph 57, Absatz 5, Ziffer 4 und Absatz 10, gestellt oder gemäß Paragraph 57, Absatz 10, ein Verzicht zurückgezogen wird.

  1. Absatz 2,Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A oder B bescheinigt ist, nach, daß volljährige Kinder im Alter von nicht mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden, so sind auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte außer der Steuergruppe B die Kinderabsetzbeträge für diese Kinder zu bescheinigen (Paragraph 57, Absatz 5,). Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuergruppe A bescheinigt ist, nach, daß bei ihm die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 vorliegen, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Steuergruppe B zu bescheinigen. Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, auf der die Steuergruppe B bescheinigt ist, kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, bezog, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 4, vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Die Anträge nach diesem Absatz können nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  2. Absatz 3,Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Steuergruppe B eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Steuergruppe B in der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      Kinderabsetzbeträge wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge in der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
    3. Ziffer 3
      Kinderabsetzbeträge wegen überwiegender Kostentragung und Berufsausbildung eingetragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge aber weggefallen sind,
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 5, Ziffer 4, Litera b, infolge Verehelichung des Arbeitnehmers weggefallen sind,
    5. Ziffer 5
      der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind.
    Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses in den Fällen der Ziffer eins und 2 bei der Gemeinde, in den Fällen der Ziffer 3 bis 5 beim Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045452

Alte Dokumentnummer

N3197211965S