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§ 58 EStG 1972

Fassungen
31.12.1981 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 620/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5831.12.198131.12.2018 § → § BGBl. Nr. 620/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 5830.12.197730.12.1981 § → § BGBl. Nr. 645/1977
§ 5809.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 5813.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

31.12.1981BGBl. Nr. 620/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, erster Satz:

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. römisch eins Artikel römisch drei, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und, des Vermerkes von Kindern im Sinne des Paragraph 119

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, bzw. der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des Paragraph 119, nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme entstanden sind.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des Paragraph 119, weggefallen sind.
  3. Absatz 3,Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag nach Absatz 2, innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047445

Alte Dokumentnummer

N3198113078R