Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 erster Satz:Bezugszeitraum: Absatz eins, erster Satz:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 lit. b BGBl. Nr. 620/1981. Abschn. römisch eins Artikel römisch drei, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und
des Vermerkes von Kindern im Sinne des § 119Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und, des Vermerkes von Kindern im Sinne des Paragraph 119
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 bzw. der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme entstanden sind.Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, bzw. der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des Paragraph 119, nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme entstanden sind.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind,
die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 weggefallen sind.die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des Paragraph 119, weggefallen sind.
(3)Absatz 3,Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag nach Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag nach Absatz 2, innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12047445
Alte Dokumentnummer
N3198113078R