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§ 58 EStG 1972

Fassungen
09.08.1974 bis 29.12.1977 — BGBl. Nr. 469/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5831.12.198131.12.2018 § → § BGBl. Nr. 620/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 5830.12.197730.12.1981 § → § BGBl. Nr. 645/1977
§ 5809.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 5813.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

09.08.1974BGBl. Nr. 469/1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977danach: BGBl. Nr. 645/1977

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)

Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.

Text

Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und

der Kinderabsetzbeträge

Paragraph 58, (1) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß bei ihm die Zahl der Kinderabsetzbeträge für die beim Steuerabzug zu berücksichtigenden minderjährigen Kinder, die zu seinem Haushalt gehören, nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme größer geworden ist als die auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Zahl der Kinderabsetzbeträge, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag durch die Gemeinde entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen. Eine solche Änderung ist auch vorzunehmen, wenn ein Antrag nach den Vorschriften des Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 8, gestellt oder gemäß Paragraph 57, Absatz 8, ein Verzicht zurückgezogen wird.

  1. Absatz 2,Weist ein Arbeitnehmer nach, daß volljährige Kinder im Alter von nicht mehr als 27 Jahren überwiegend auf seine Kosten erhalten und für einen Beruf ausgebildet werden, so sind auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Kinderabsetzbeträge für diese Kinder zu bescheinigen (Paragraph 57, Absatz 3,). Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, bezog, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Die Anträge nach diesem Absatz können nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  2. Absatz 3,Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
    1. Ziffer eins
      Kinderabsetzbeträge wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge in der Zeit ab Geltungsbeginn der Lohnsteuerkarte, aber vor dem 11. Oktober des ersten Jahres oder vor dem 11. Oktober des zweiten Jahres der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      Kinderabsetzbeträge wegen überwiegender Kostentragung und Berufsausbildung eingetragen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Kinderabsetzbeträge aber weggefallen sind,
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, infolge Verehelichung des Arbeitnehmers weggefallen sind,
    4. Ziffer 4
      der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind.
    Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045982

Alte Dokumentnummer

N3197413076R