Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 3:Bezugszeitraum: Absatz eins bis 3 :
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 lit. b, BGBl. Nr. 645/1977 Abschn. römisch eins Artikel römisch vier, Ziffer eins, Litera b,, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,
Text
Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und
des Vermerkes von Kindern im Sinne des § 119des Vermerkes von Kindern im Sinne des Paragraph 119
§ 58. (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme entstanden sind.Paragraph 58, (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil die andere Person Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, bezog, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdienerabsetzbetrag zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme bei dem nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des Paragraph 119, nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme entstanden sind.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn
der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind,
die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des § 119 weggefallen sind.die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern im Sinne des Paragraph 119, weggefallen sind.
(3)Absatz 3,Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag nach Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag nach Absatz 2, innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem nach seinem Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.Hat der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die nach dem neuen Wohnsitz zuständige Behörde berufen, die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen.
Anmerkung
ÜR: Abschn. I Art. III, BGBl. Nr. 645/1977.
Dokumentnummer
NOR12046627
Alte Dokumentnummer
N3197713077R