Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben der Buchhaltungen
§ 7. (1) Den Buchhaltungen obliegenParagraph 7, (1) Den Buchhaltungen obliegen
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe;
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Monatsnachweisungen und der Jahresabschlußrechnungen;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73);die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73);
die Innenprüfung (§§ 90 bis 92);die Innenprüfung (Paragraphen 90 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen;
die Mitwirkung an der Vorbereitung der Budgetprognose (§ 12) und des Investitionsprogramms (§ 13) sowie an der Voranschlagserstellung.die Mitwirkung an der Vorbereitung der Budgetprognose (Paragraph 12,) und des Investitionsprogramms (Paragraph 13,) sowie an der Voranschlagserstellung.
(2)Absatz 2,Zu anderen als zu den im Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung nach Anhören ihres Vorstandes nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Ausführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.Zu anderen als zu den im Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Buchhaltung nach Anhören ihres Vorstandes nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Ausführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4)Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz eins, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des § 1 Abs. 3 Abweichungen von der Aufgabenverteilung gemäß Abs. 1 in der Weise vorsehen, daß einzelne dieser Aufgaben anderen ausführenden Organen übertragen werden.Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des Paragraph eins, Absatz 3, Abweichungen von der Aufgabenverteilung gemäß Absatz eins, in der Weise vorsehen, daß einzelne dieser Aufgaben anderen ausführenden Organen übertragen werden.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Anmerkung
Nähere Bestimmungen in der Buchhaltungsdienstverordnung, BGBl.
Nr. 413/1931, die gemäß § 100 Abs. 5 Z 2 BHG bis zur Erlassung
einer entsprechenden Durchführungsverordnung als BG in Kraft
steht.
Dokumentnummer
NOR12048612
Alte Dokumentnummer
N3198610882S