Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Aufgaben der Buchhaltung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Buchhaltung obliegt
die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 4 Abs. 6a);die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (Paragraph 4, Absatz 6 a,);
die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen;
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;
die Innenprüfung (§§ 91 bis 92);die Innenprüfung (Paragraphen 91 bis 92);
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Kassen und Zahlstellen;
die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7.die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7,
(2)Absatz 2,Mit anderen als den in Abs. 1 genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.Mit anderen als den in Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BHAG-G beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,)
(4)Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz eins, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40051509