Rechtstracker.at

§ 7 BHG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2000 — BGBl. I Nr. 30/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 701.04.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 37/2004
§ 701.01.200131.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 701.01.199931.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1999
§ 701.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 701.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 30/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufgaben der Buchhaltungen

Paragraph 7, (1) Den Buchhaltungen obliegen

  1. Ziffer eins
    die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe;
  2. Ziffer 2
    die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
  3. Ziffer 3
    die Vorbereitung der Monatsnachweisungen und der Jahresabschlußrechnungen;
  4. Ziffer 4
    die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73);
  5. Ziffer 5
    die Innenprüfung (Paragraphen 90 bis 92);
  6. Ziffer 6
    die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
  7. Ziffer 7
    die sichere Verwahrung der Zahlungsmittel und der Wertsachen;
  8. Ziffer 8
    die Mitwirkung an der Vorbereitung des Budgetprogrammes (Paragraph 12,), des Budgetberichtes (Paragraph 13,), an der Voranschlagserstellung sowie am Budget- und Personalcontrolling.
  1. Absatz 2,Zu anderen als zu den im Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Buchhaltung nach Anhören ihres Vorstandes nur vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs herangezogen werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Ausführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
  3. Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz eins, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung des anweisenden Organs zu besorgen; hiebei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Das zuständige haushaltsleitende Organ kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Bundesbetriebe unter Beachtung des Paragraph eins, Absatz 3, Abweichungen von der Aufgabenverteilung gemäß Absatz eins, in der Weise vorsehen, daß einzelne dieser Aufgaben anderen ausführenden Organen übertragen werden.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

Anmerkung

Nähere Bestimmungen in der Buchhaltungsdienstverordnung, BGBl.
Nr. 413/1931, die gemäß § 100 Abs. 5 Z 2 BHG bis zur Erlassung
einer entsprechenden Durchführungsverordnung als BG in Kraft
steht.

Schlagworte

Prognose, Budgetcontrolling

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12057422

Alte Dokumentnummer

N3199957018L