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§ 7 BHG

Fassungen
01.04.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 37/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 701.04.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 37/2004
§ 701.01.200131.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 701.01.199931.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1999
§ 701.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 701.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. I Nr. 37/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,

Text

Aufgaben der Buchhaltung

Paragraph 7, (1) Der Buchhaltung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (Paragraph 4, Absatz 6 a,);
  2. Ziffer 2
    die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge;
  3. Ziffer 3
    die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen;
  4. Ziffer 4
    die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Paragraphen 71 bis 73) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs;
  5. Ziffer 5
    die Innenprüfung (Paragraphen 91 bis 92);
  6. Ziffer 6
    die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Schulden des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit;
  7. Ziffer 7
    die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Kassen und Zahlstellen;
  8. Ziffer 8
    die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Kassenabrechungen der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, sowie der Zahlstellenabrechnungen der anweisenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6 und 7,
  1. Absatz 2,Mit anderen als den in Absatz eins, genannten Aufgaben darf die Buchhaltung vom anweisenden Organ mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BHAG-G beauftragt werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz eins, genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben der Zahlstelle sind vom anweisenden Organ mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
  3. Absatz 4,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Absatz eins, genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der Buchhaltung zu besorgen; hierbei sind die einschlägigen Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Prognose

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40051508