Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Verbote und Strafbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Verboten ist
die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Sorten sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in Paragraph 15, Absatz eins, bezeichneten Sorten sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;
die Verwendung der Worte „Goldmünzen“ oder „Silbermünzen“ oder von Bezeichnungen inländischer oder ausländischer Münzen für sich allein oder in einer Wortverbindung für Gold- oder Silberstücke, die nicht auf Grund einer inländischen oder ausländischen Rechtsvorschrift mit einem bestimmten Feingehalt ausgeprägt wurden, bei der Verkaufswerbung oder beim Verkauf;
die Anwendung der für Goldmünzen bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen auf solche Goldstücke wird jedoch hiedurch nicht berührt;
die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Scheidemünzen oder Handelsmünzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind.
(2)Absatz 2,Wer den Verboten des Abs. 1 Z 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.Wer den Verboten des Absatz eins, Ziffer eins und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer dem Verbot des Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedacht ist, mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.Wer dem Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedacht ist, mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Gegenstände, auf die sich eine nach Abs. 2 strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären.Gegenstände, auf die sich eine nach Absatz 2, strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12050033
Alte Dokumentnummer
N3198811197J