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§ 17

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. I Nr. 38/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 38/2005
§ 1701.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 1709.08.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 1725.04.199808.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
§ 1701.01.198924.04.1998 BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 38/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 19, Absatz 8,

Text

Verbote und Strafbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Verboten ist
    1. Ziffer eins
      die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in Paragraph 15, Absatz eins, bezeichneten Sorten sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;
    2. Ziffer 2
      die Verwendung der Worte „Goldmünzen“ oder „Silbermünzen“ oder von Bezeichnungen inländischer oder ausländischer Münzen für sich allein oder in einer Wortverbindung für Gold- oder Silberstücke, die nicht auf Grund einer inländischen oder ausländischen Rechtsvorschrift mit einem bestimmten Feingehalt ausgeprägt wurden, bei der Verkaufswerbung oder beim Verkauf;
      die Anwendung der für Goldmünzen bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen auf solche Goldstücke wird jedoch hiedurch nicht berührt;
    3. Ziffer 3
      die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit
      1. Litera a
        Sammlermünzen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3,,
      2. Litera b
        Schilling- und Groschenmünzen oder
      3. Litera c
        Handelsmünzen
      zur Verwechslung mit diesen geeignet sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2005,)
  2. Absatz 2,Wer den Verboten
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie
    2. Ziffer 2
      der Artikel 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2182 aus 2004, des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. Nr. L 373 vom 21. 12. 2004,
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer dem Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Gegenstände, auf die sich eine nach Absatz 2, strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären.

Schlagworte

Goldstück, Euro-Münzen

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR40064424