Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
09.08.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 72/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 38/2005
§ 1701.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 1709.08.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 1725.04.199808.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
§ 1701.01.198924.04.1998 BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

09.08.2000BGBl. I Nr. 72/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Verbote und Strafbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Verboten ist
    1. Ziffer eins
      die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in Paragraph 15, Absatz eins, bezeichneten Sorten sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;
    2. Ziffer 2
      die Verwendung der Worte „Goldmünzen” oder „Silbermünzen” oder von Bezeichnungen inländischer oder ausländischer Münzen für sich allein oder in einer Wortverbindung für Gold- oder Silberstücke, die nicht auf Grund einer inländischen oder ausländischen Rechtsvorschrift mit einem bestimmten Feingehalt ausgeprägt wurden, bei der Verkaufswerbung oder beim Verkauf;
      die Anwendung der für Goldmünzen bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen auf solche Goldstücke wird jedoch hiedurch nicht berührt;
    3. Ziffer 3
      die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Scheidemünzen oder Handelsmünzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind;
    4. Ziffer 4
      die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit den bereits festgelegten Münzbildern von Euro- oder Cent-Münzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. Auf Medaillen darf die Bezeichnung Euro oder Cent(s) nicht enthalten sein.
  2. Absatz 2,Wer den Verboten des Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer dem Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedacht ist, mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Gegenstände, auf die sich eine nach Absatz 2, strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären.

Schlagworte

Euro-Münzen

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR40011353