Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Verbote und Strafbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Verboten ist
die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Sorten sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in Paragraph 15, Absatz eins, bezeichneten Sorten sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen;
die Verwendung der Worte „Goldmünzen” oder „Silbermünzen” oder von Bezeichnungen inländischer oder ausländischer Münzen für sich allein oder in einer Wortverbindung für Gold- oder Silberstücke, die nicht auf Grund einer inländischen oder ausländischen Rechtsvorschrift mit einem bestimmten Feingehalt ausgeprägt wurden, bei der Verkaufswerbung oder beim Verkauf;
die Anwendung der für Goldmünzen bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen auf solche Goldstücke wird jedoch hiedurch nicht berührt;
die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Scheidemünzen oder Handelsmünzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind;
die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit den bereits festgelegten Münzbildern von Euro- oder Cent-Münzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. Auf Medaillen darf die Bezeichnung Euro oder Cent(s) nicht enthalten sein.
(2)Absatz 2,Wer den Verboten des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.Wer den Verboten des Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer dem Verbot des Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.Wer dem Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Gegenstände, auf die sich eine nach Abs. 2 strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären.Gegenstände, auf die sich eine nach Absatz 2, strafbare Handlung bezieht, sind zu Gunsten des Bundes für verfallen zu erklären.
Schlagworte
Goldstück, Euro-Münzen
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR40010253