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§ 14 BHG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 960/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1421.08.200331.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 1419.06.199820.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 1401.01.199818.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 1401.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 1401.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 1401.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 960 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 960/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 626/1994

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen

Paragraph 14, (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder eine Verordnung ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,

  1. Ziffer eins
    ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraussichtlich vermehrte Ausgaben für den Bund verursachen wird;
  2. Ziffer 2
    wie hoch diese Ausgaben für jedes Jahr innerhalb des laufenden Budgetprognosezeitraumes zu beziffern sein werden;
  3. Ziffer 3
    aus welchen Gründen diese Ausgaben notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
  4. Ziffer 4
    welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben gemacht werden.
  1. Absatz 2,Auf Bundesgesetze und Verordnungen, die zu Mindereinnahmen des Bundes führen, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ergeben sich aus einer in den Absatz eins und 2 genannten rechtsetzenden Maßnahme für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, oder Mehrausgaben, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
  3. Absatz 4,Vor der Erlassung einer Verordnung, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen insoweit das Einvernehmen herzustellen, als die finanziellen Auswirkungen einer solchen Regelung dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz nicht bereits eindeutig festgelegt sind. Der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben.
  4. Absatz 5,Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Absatz eins bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

Schlagworte

Prognose

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12053010

Alte Dokumentnummer

N3199332495J