Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 626/1994Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen
§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder eine Verordnung ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,Paragraph 14, (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder eine Verordnung ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,
ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen für den Bund verursachen wird;
wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen im laufenden und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
aus welchen Gründen die Ausgaben notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
welche Vorschläge zur Bedeckung der Ausgaben gemacht werden.
In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.
(2)Absatz 2,Auf Bundesgesetze und Verordnungen, die zu Mindereinnahmen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf Bundesgesetze und Verordnungen, die zu Mindereinnahmen des Bundes führen, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ergeben sich aus einer in den Abs. 1 und 2 genannten rechtsetzenden Maßnahme für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, oder Mehrausgaben, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.Ergeben sich aus einer in den Absatz eins und 2 genannten rechtsetzenden Maßnahme für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, oder Mehrausgaben, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
(4)Absatz 4,Vor der Erlassung einer Verordnung, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen insoweit das Einvernehmen herzustellen, als die finanziellen Auswirkungen einer solchen Regelung dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz nicht bereits eindeutig festgelegt sind. Der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben.Vor der Erlassung einer Verordnung, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen insoweit das Einvernehmen herzustellen, als die finanziellen Auswirkungen einer solchen Regelung dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz nicht bereits eindeutig festgelegt sind. Der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben.
(5)Absatz 5,Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Absatz eins bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12053947
Alte Dokumentnummer
N3199440761J