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§ 14 BHG

Fassungen
21.08.2003 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1421.08.200331.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 1419.06.199820.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 1401.01.199818.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 1401.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 1401.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 1401.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Absatz 5, entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
    1. Ziffer eins
      ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;
    2. Ziffer 2
      wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
    3. Ziffer 3
      aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
    4. Ziffer 4
      welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.
    In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.
  2. Absatz 2,Bei Maßnahmen gemäß Absatz eins,, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Absatz eins, für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
  4. Absatz 4,Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.
  5. Absatz 5,Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Absatz eins bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auch auf Entwürfe für gemeinschaftsrechtliche Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gemäß Artikel 249, des EG-Vertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,) sowie auf Entwürfe für Entscheidungen gemäß den Titeln römisch fünf und römisch sechs des Vertrages über die Europäische Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,, anzuwenden. Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister und hat sich insbesondere auf die Veränderung der Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Artikel 269, des EG-Vertrages (Paragraph 16, Absatz 3 a,) und auf jene Ausgaben des Bundes zu beziehen, die für Maßnahmen auf Grundlage der im 1. Satz genannten Vorschriften voraussichtlich zu leisten sein werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu Richtlinien zu erlassen.

Schlagworte

Prognose, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40043527