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§ 14 BHG

Fassungen
01.01.1998 bis 18.06.1998 — BGBl. I Nr. 130/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1421.08.200331.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 1419.06.199820.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 1401.01.199818.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 1401.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 1401.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 1401.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 130/1997

Außerkrafttretensdatum

18.06.1998danach: BGBl. I Nr. 79/1998

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG

Paragraph 14, (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,

  1. Ziffer eins
    ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;
  2. Ziffer 2
    wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
  3. Ziffer 3
    aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
  4. Ziffer 4
    welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.
In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.
  1. Absatz 2,Bei Maßnahmen gemäß Absatz eins,, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Absatz eins, für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
  3. Absatz 4,Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.
  4. Absatz 5,Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Absatz eins bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.

Schlagworte

Prognose

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12056063

Alte Dokumentnummer

N3199749787L