Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23aParagraph 23 a
Text
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz eins,Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von acht Monaten des ordentlichen Zivildienstes acht Werktage nicht überschreiten. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (§ 16) vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von acht Monaten des ordentlichen Zivildienstes acht Werktage nicht überschreiten. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (Paragraph 16,) vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(2)Absatz 2,Außer der im Abs. 1 geregelten Dienstfreistellung kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu drei Tagen gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch in der Dauer einer Woche, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.Außer der im Absatz eins, geregelten Dienstfreistellung kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu drei Tagen gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch in der Dauer einer Woche, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 25)Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 25,)
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12061642
alte Dokumentnummer
N41986104553