Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23aParagraph 23 a
Text
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz eins,Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb des Grundzivildienstes von sechs Monaten sechs Werktage und innerhalb eines solchen von acht Monaten acht Werktage nicht überschreiten. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,) Zivildienstleistenden eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb des Grundzivildienstes von sechs Monaten sechs Werktage und innerhalb eines solchen von acht Monaten acht Werktage nicht überschreiten. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(2)Absatz 2,Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Abs. 1 vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Inneres zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Abs. 1 Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Absatz eins, vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Inneres zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Absatz eins, Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Außer den in den Abs. 1 und 2 geregelten Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu einer Woche gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.Außer den in den Absatz eins und 2 geregelten Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu einer Woche gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12062051
alte Dokumentnummer
N4198810204A