Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23aParagraph 23 a
Beachte
Zu Abs. 1 Z 2 lit. a und b vgl. § 76b idF BGBl. Nr. 187/1994.Zu Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b vergleiche Paragraph 76 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,.
Text
§ 23a. (1) Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5) Zivildienstleistende unter folgenden Voraussetzungen vom Dienst freistellen:Paragraph 23 a, (1) Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen, kann der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,) Zivildienstleistende unter folgenden Voraussetzungen vom Dienst freistellen:
Die Dienstfreistellung darf im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei Werktagen gewährt werden.
Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb des ordentlichen Zivildienstes
nach § 7 Abs. 2 erster Satz elf Werktage undnach Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz elf Werktage und
nach § 7 Abs. 3 erster Satz zehn Werktage nicht überschreiten.nach Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz zehn Werktage nicht überschreiten.
Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren als unter Z 2 genannten Zeitraum vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend.Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren als unter Ziffer 2, genannten Zeitraum vermindert sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen entsprechend.
Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(2)Absatz 2,Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Abs. 1 vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Inneres zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Abs. 1 Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Absatz eins, vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Inneres zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Absatz eins, Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Außer den in den Abs. 1 und 2 geregelten Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu einer Woche gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.Außer den in den Absatz eins und 2 geregelten Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu einer Woche gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.
Dokumentnummer
NOR12064613
alte Dokumentnummer
N4199434017J