Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.Paragraph 41, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.
(2)Absatz 2,Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen nach § 25 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 erwachsen.Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen nach Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz eins, erwachsen.
(3)Absatz 3,Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Absatz eins und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.Die Höhe der Vergütung nach Absatz eins, ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.
Dokumentnummer
NOR12061665
alte Dokumentnummer
N41986104783