Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§ 41. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.Paragraph 41, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bund eine angemessene Vergütung zu leisten. Hiebei ist insbesondere der Wert zu berücksichtigen, den die Dienstleistung für den Rechtsträger hat.
(2)Absatz 2,Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen nach § 25 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 37c Abs. 3 Z 1 lit. d erwachsen.Der Bund hat dem Rechtsträger die Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger durch Leistungen nach Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 37 c, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, erwachsen.
(3)Absatz 3,Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.Der Bund hat mit den anderen Rechtsträgern über die sich aus den Absatz eins und 2 ergebenden gegenseitigen finanziellen Beziehungen Verträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.Die Höhe der Vergütung nach Absatz eins, ist auf jeden Fall vor der Zuweisung des Zivildienstpflichtigen zu vereinbaren.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Abs. 1 und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Abs. 3 vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Grundsätze festlegen, nach denen bei der Bestimmung der Höhe der Vergütungen nach den Absatz eins und 2 sowie bei der Pauschalierung nach Absatz 3, vorzugehen ist. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Abs. 1 zweiter Satz maßgeblich sind,Die Kriterien, die für die Bestimmung des Wertes nach Absatz eins, zweiter Satz maßgeblich sind,
die Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 zugrunde zu legen sind, unddie Umstände, die der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungen nach den Absatz eins bis 3 zugrunde zu legen sind, und
die vom Rechtsträger zu erbringenden Nachweise.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Abs. 5 erlassene Verordnung in der im § 4 Abs. 6 für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.Der Bundesminister für Inneres hat eine nach Absatz 5, erlassene Verordnung in der im Paragraph 4, Absatz 6, für die Veröffentlichung anerkannter Einrichtungen vorgesehenen Weise zu verlautbaren.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Dokumentnummer
NOR12062069
alte Dokumentnummer
N4198810223A